§ 46 Allgemeine Vorschriften
Für die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmern von Seebetrieben gelten die Vorschriften des Teils 2 entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1972/a28264.htm