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Änderung § 19a WODrittelbG vom 12.08.2021

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§ 19a WODrittelbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 19a WODrittelbG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311

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§ 19a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19a Ermittlung der Gewählten in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Fall der Gesamterfüllung


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1 In Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind im Fall der Gesamterfüllung die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. 2 § 19 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.