§ 51 WODrittelbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung | § 51 WODrittelbG n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
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(Text alte Fassung) § 51 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 51 Übergangsregelung |
Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden. |