Nehmen die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen an der Abstimmung über die Abberufung eines Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat teil, so gelten die Vorschriften des Teils 2 Kapitel 1 entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.
(1)
1Der Antrag auf Abberufung nach
§ 12 des Gesetzes ist schriftlich einzureichen
- 1.
- beim Gesamtbetriebsrat, wenn das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung beantragt wird, durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe gewählt worden ist; besteht kein Gesamtbetriebsrat, ist der Antrag beim Betriebsrat einzureichen;
- 2.
- beim Konzernbetriebsrat, wenn das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung beantragt wird, durch die Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen gewählt worden ist; besteht kein Konzernbetriebsrat, ist der Antrag in dem nach der Zahl der Wahlberechtigten größten Unternehmen, in dem eine Arbeitnehmervertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz besteht, einzureichen; Adressat des Antrags ist der Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Betriebsrat.
2§ 32 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)
1Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Abberufung oder eines entsprechenden Beschlusses eines Betriebsrats wird der nach
§ 25 Abs. 1 zuständige Wahlvorstand gebildet, es sei denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht den in
§ 12 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Erfordernissen.
2Für die Größe und Zusammensetzung des zuständigen Wahlvorstands gilt
§ 26.
Für die Bildung, Größe, Zusammensetzung und Aufgaben des Betriebswahlvorstands gelten §
25 Abs. 2 und 3 und §
27.
Der zuständige Wahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben.