Für die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmern von Seebetrieben gelten die Vorschriften des Teils 2 entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.
(1) 1Für den Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand nicht gebildet. 2Der zuständige Wahlvorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr.
(2) Für Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu machen sind, gilt
§ 43 Abs. 3.
Für das Abberufungsausschreiben nach §
41 und die Wählerliste gilt §
44 Abs. 1, 2 und 5.
1Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei der Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern in Briefwahl ab.
2Für die Stimmabgabe gilt
§ 45 Abs. 2 entsprechend.