Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§
186 bis 193 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.