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Änderung § 1 Gesetz über die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 321 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und unbeschadet der Vorschriften des Bundesberggesetzes durch Rechtsverordnung

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und unbeschadet der Vorschriften des Bundesberggesetzes durch Rechtsverordnung

1. die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung im deutschen Küstenmeer oder in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone von Schiffen, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Anlagen im Sinne des Seeaufgabengesetzes durch andere Staaten nach Maßgabe der Artikel 245 bis 255 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 von einer vorherigen Anzeige oder Genehmigung oder der Erfüllung von Auflagen abhängig zu machen,

2. in den Fällen der Nummer 1 zur Wahrnehmung der Rechte und zur Einhaltung der Verpflichtungen aus Teil XIII des Seerechtsübereinkommens sowie insbesondere zur Vorsorge gegen Gefahren aus der Durchführung von Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung die Möglichkeit der Versagung der Genehmigung vorzusehen sowie

3. das nähere Verfahren, insbesondere hinsichtlich Mitteilungspflichten und einzureichender Anträge und Unterlagen, näher zu regeln.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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