Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 SeeSchStrO vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 BinSchUEV am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie der SeeSchStrO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 SeeSchStrO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 6 SeeSchStrO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 § 16 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge


(1) Soweit die folgenden Vorschriften nicht etwas Besonderes vorschreiben, haben Fahrzeuge zusätzlich zu den in den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Sichtzeichen und Schallsignalen solche nur nach Maßgabe der Anlage II für die dort vorgesehenen Zwecke zu führen, zu zeigen oder zu geben. Die in dem Internationalen Signalbuch enthaltenen Sichtzeichen und Schallsignale dürfen nur für die dort vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Sichtzeichen geführt oder gezeigt sowie Schallsignale gegeben werden, die mit den vorgeschriebenen oder vorgesehenen verwechselt werden können. Die Vorschriften der Allgemeinen Zollordnung und Regel 1 Buchstaben c und e der Kollisionsverhütungsregeln bleiben unberührt.

(2) Laternen, Leuchten und Scheinwerfer dürfen nur so gebraucht werden, daß sie nicht blenden und dadurch die Schiffahrt gefährden oder behindern können.

(Text alte Fassung)

(3) Für die Ausrüstung zum Geben der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Schallsignale gilt Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln entsprechend. Für Schallsignalanlagen auf Fahrzeugen im Sinne des § 9 Abs. 4 gilt § 37 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit dieser Schallsignalanlagen müssen jederzeit gewährleistet sein. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit erkennbar beeinträchtigt, haben der Fahrzeugführer und der Eigentümer unverzüglich für die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen.

(Text neue Fassung)

(3) Für die Ausrüstung zum Geben der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Schallsignale gilt Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln entsprechend. Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit dieser Schallsignalanlagen müssen jederzeit gewährleistet sein. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit erkennbar beeinträchtigt, haben der Fahrzeugführer und der Eigentümer unverzüglich für die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen.

(4) Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den in dieser Verordnung geregelten technischen Anforderungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerland durchgeführten Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.