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Änderung § 11 SeeSchStrO vom 15.04.2010

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§§ 11 bis 18 SeeSchStrO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.04.2010 geltenden Fassung
§ 11 SeeSchStrO n.F. (neue Fassung)
in der am 15.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.04.2010 BGBl. I S. 399
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 11 bis 18 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 11 Schallsignale der Binnenschiffe


vorherige Änderung

 


(1) Binnenschiffe, für die keine Besatzung vorgeschrieben ist, müssen die in der Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale nicht geben.

(2) Ein Schubverband im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt als ein Maschinenfahrzeug und muss die für ein Maschinenfahrzeug in Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale geben.