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Änderung § 40 SeeSchStrO vom 22.03.2012

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§ 40 SeeSchStrO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
§ 40 SeeSchStrO n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 483

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§ 40 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 40 Mitführen von Unterlagen


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Der Schiffsführer eines Binnenschiffs hat dafür zu sorgen, dass sich an Bord des Fahrzeugs jeweils ein Abdruck dieser Verordnung und der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See befinden. Als Abdruck gilt auch eine elektronische Textfassung, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für

1. Kleinfahrzeuge nach binnenschifffahrtsrechtlichen Vorschriften und

2. Schubleichter und andere Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine, die nicht über Wohnräume, Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügen.