Änderung § 55 SeeSchStrO vom 04.06.2016

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§ 55 SeeSchStrO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 55 SeeSchStrO n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 60 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 55 Schiffahrtspolizei


(Text neue Fassung)

§ 55 Schifffahrtspolizei


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(1) Schiffahrtspolizeibehörden sind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest sowie die ihnen nachgeordneten Wasser- und Schiffahrtsämter; sie bedienen sich nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben der Wasserschutzpolizei der Küstenländer sowie nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes der Bundespolizei und der Zollverwaltung.

(2) Örtliche Maßnahmen der Schiffahrtspolizei treffen die Wasser- und Schiffahrtsämter. Wenn sich eine Maßnahme über den Bezirk eines Wasser- und Schiffahrtsamtes hinaus auswirkt, ist dasjenige Amt zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. Die zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann abweichend hiervon die Zuständigkeit für bestimmte schiffahrtspolizeiliche Aufgaben auf einer Seeschiffahrtsstraße einem bestimmten Wasser- und Schiffahrtsamt übertragen. Wirkt sich eine Maßnahme über den Bezirk einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion hinaus aus, ist das Wasser- und Schiffahrtsamt der Wasser- und Schiffahrtsdirektion zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. Ist eine Maßnahme von grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Schiffahrtspolizeiliche Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch von der Wasserschutzpolizei getroffen werden.



(1) Schifffahrtspolizeibehörden sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten, für die Seeschifffahrtsstraßen zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter; sie bedienen sich nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben der Wasserschutzpolizei der Küstenländer sowie nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes der Bundespolizei und der Zollverwaltung.

(2) 1 Örtliche Maßnahmen der Schifffahrtspolizei treffen die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter. 2 Wenn sich eine Maßnahme über den Bezirk eines Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes hinaus auswirkt, ist dasjenige Amt zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. 3 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann abweichend hiervon die Zuständigkeit für bestimmte schifffahrtspolizeiliche Aufgaben auf einer Seeschifffahrtsstraße einem bestimmten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt übertragen. 4 Ist eine Maßnahme von grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 5 Schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch von der Wasserschutzpolizei getroffen werden.




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