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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil (TextilProdAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.2003 BGBl. I S. 965
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-306 Berufliche Bildung

§ 7 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 6 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TextilProdAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TextilProdAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage TextilProdAusbV (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil