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Änderung § 5 Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 19.11.2020

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2020 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2020 geltenden Fassung
durch B. v. 07.10.2020 BGBl. I S. 2563

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§ 5 Hinweise auf Mitgliedschaft


(Text neue Fassung)

§ 5 Missbräuchliche Hinweise auf die Mitgliedschaft


vorherige Änderung

Hinweise auf die Mitgliedschaft im Bundestag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind unzulässig.



1 Missbräuchliche Hinweise auf die Mitgliedschaft im Bundestag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind unzulässig. 2 Hinweise auf die Mitgliedschaft im Bundestag sind missbräuchlich, wenn sie geeignet sind, aufgrund der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag einen Vorteil in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten zu erzeugen.