Anlage - Heilmittelwerbegesetz (HWG)

neugefasst durch B. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 3068; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Geltung ab 17.08.1994; FNA: 2121-20 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Anlage (zu § 12) Krankheiten und Leiden, auf die sich die Werbung gemäß § 12 nicht beziehen darf



A.
Krankheiten und Leiden beim Menschen

1.
Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen,

2.
bösartige Neubildungen,

3.
Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit,

4.
krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.



B.
Krankheiten und Leiden beim Tier

1.
Nach der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in ihrer jeweils geltenden Fassung anzeige- oder meldepflichtige Seuchen oder Krankheiten,

2.
bösartige Neubildungen,

3.
bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen, Ziegen und Schafen,

4.
Kolik bei Pferden und Rindern.



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