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Änderung § 10 HWG vom 26.10.2012

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§ 10 HWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2012 geltenden Fassung
§ 10 HWG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8a G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
(Textabschnitt unverändert)

§ 10


(1) Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.

(Text alte Fassung)

(2) Für Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für Arzneimittel, die psychotrope Wirkstoffe mit der Gefahr der Abhängigkeit enthalten und die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden. 2 Dies gilt auch für Arzneimittel, die zur Notfallkontrazeption zugelassen sind.