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§ 1 - Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)

G. v. 22.05.2002 BGBl. I S. 1658; zuletzt geändert durch Artikel 414 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 790-19 Forstwirtschaft
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§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes



(1) Zweck des Gesetzes ist, den Wald mit seinen vielfältigen positiven Wirkungen durch die Bereitstellung von hochwertigem und identitätsgesichertem forstlichen Vermehrungsgut in seiner genetischen Vielfalt zu erhalten und zu verbessern sowie die Forstwirtschaft und ihre Leistungsfähigkeit zu fördern.

(2) Forstliches Vermehrungsgut darf nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erzeugt, in Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht

1.
für Vermehrungsgut, das den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes unterliegt,

2.
für Pflanzenteile und Pflanzgut, die nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt sind, mit Ausnahme der Vorschriften über die Einfuhr.



 

Zitierungen von § 1 FoVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FoVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 FoVG Trennung und Kennzeichnung von sonstigem Material
... im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, sowie Vermehrungsgut im Sinne des § 1 Abs. 3 und des § 21 Satz 1 müssen durch die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe vom ...
§ 15 FoVG Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut
... benötigt wird und keinen ungünstigen Einfluss auf die Forstwirtschaft und die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke befürchten lässt. Die Ausnahmeerlaubnis kann mit ...
§ 21 FoVG Ausnahmetatbestände
... Bundesanstalt kann, abweichend von § 1 Abs. 2, auf Antrag Erzeugung, Inverkehrbringen und Einfuhr erlauben für 1.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV)
V. v. 20.12.2002 BGBl. I S. 4721; 2003 I 50
Anlage 1 FoVZV (zu § 1 Abs. 1) Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial unter den Kategorien "Ausgewählt", "Qualifiziert" und "Geprüft"
... weiterhin gegeben sind und die Anbau- und Marktbedeutung nicht den in § 1 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes genannten Zweck beeinträchtigen. e) ...