(1) Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, ist durch die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe zum Zweck der Identitätssicherung bei allen Stufen der Erzeugung nach Zulassungseinheiten in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen.
(2) Partien dürfen nur gemischt werden, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 dies erlaubt. Für die gemischte Partie wird ein neues Stammzertifikat ausgestellt. Bei der Eintragung der Mischung in einem Buch nach §
17 Abs. 2 sind die Registerzeichen der Mischungsbestandteile anzugeben.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an
- 1.
- die Trennung und Kennzeichnung sowie
- 2.
- die Zulässigkeit von Mischungen
näher zu regeln.
§ 14 FoVG Lieferpapiere ... in den Verkehr gebracht werden, die 1. den Vorschriften a) des § 9 und b) einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 entsprechen, ... Vorschriften a) des § 9 und b) einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 entsprechen, 2. jeweils mit einem Etikett gekennzeichnet sind, das ...
§ 23 FoVG Bußgeldvorschriften ... 1. entgegen § 8 Abs. 1 Material entfernt, 2. entgegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, § 10 Satz 1 oder § 15 ... oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, 3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 2 eine Partie mischt, ...
V. v. 20.12.2002 BGBl. I S. 4711; 2003 I 61
V. v. 20.12.2002 BGBl. I S. 4711; 2003 I 61