§ 24 - Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)

G. v. 22.05.2002 BGBl. I S. 1658; zuletzt geändert durch Artikel 414 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 790-19 Forstwirtschaft
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§ 24 Übergangsvorschriften



(1) Forstliches Vermehrungsgut, das dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), unterlag oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 1. Januar 2003 erzeugt wurde, darf entsprechend der Vorschriften dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden.

(2) Forstliches Vermehrungsgut, das nicht dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), unterlag und nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 1. Januar 2003 erzeugt wurde, darf nach Anmeldung bei der Bundesanstalt oder der Landesstelle entsprechend der Vorschriften dieses Gesetzes und mit der Kennzeichnung "nicht unter dem FoVG erzeugtes Vermehrungsgut" noch bis zum 31. Dezember 2009 in den Verkehr gebracht werden.



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