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Änderung § 3 FoVG vom 08.11.2006

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§ 3 FoVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3 FoVG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 414 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ermächtigung zur Änderung der Baumartenliste


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates forstliches Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden den Vorschriften dieses Gesetzes vollständig oder teilweise zu unterwerfen, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates forstliches Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden den Vorschriften dieses Gesetzes vollständig oder teilweise zu unterwerfen, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.