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Änderung § 3 FoVG vom 15.12.2010

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§ 3 FoVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 3 FoVG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 37 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ermächtigung zur Änderung der Baumartenliste


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates forstliches Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden den Vorschriften dieses Gesetzes vollständig oder teilweise zu unterwerfen, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates forstliches Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden den Vorschriften dieses Gesetzes vollständig oder teilweise zu unterwerfen, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

 

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