Änderung Artikel 27 RÜG vom 25.07.2017

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Artikel 27 RÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
Artikel 27 RÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 27 Versicherungsschutz von Arbeitnehmern in knappschaftlich versicherten Betrieben


(Text neue Fassung)

Artikel 27 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Personen, die am 30. Juni 1991 in einem nach Artikel 17 des Einführungsgesetzes zum Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, knappschaftlich versicherten Betrieb beschäftigt sind, bleibt die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständig, solange das Beschäftigungsverhältnis andauert.



 



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