Nach § 17 Abs. 5 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) wird dem Bundesamt für Finanzen die Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten der aktiven Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts sowie das Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen nach §
87a des
Bundesbeamtengesetzes übertragen.