Nach §
126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit §
172 des
Bundesbeamtengesetzes und mit §
46 des
Deutschen Richtergesetzes wird dem Bundesamt für Finanzen die Befugnis übertragen, über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt in Beihilfeangelegenheiten zu entscheiden, soweit es zum Erlass des Verwaltungsakts zuständig war.