1Für den Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
2Die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften über Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß Zeiten eines Dienstes zu wechselnden Zeiten, für die Urlaub nach §
6 oder Freistellung zum Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen gewährt werden kann, bei der Bemessung des Zusatzurlaubs unberücksichtigt bleiben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 97
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678