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Änderung § 5 SUV vom 13.04.2013

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§ 5 SUV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
§ 5 SUV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten


(Text alte Fassung)

(1) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.

(Text neue Fassung)

(1) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen.



(heute geltende Fassung)