Zweiter Abschnitt - Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV)

neugefasst durch B. v. 14.05.1997 BGBl. I S. 1134; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 15.10.1972; FNA: 51-1-3 Rechtsstellung der Soldaten
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Zweiter Abschnitt Sonderurlaub
§ 9 Anwendung der Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte
§ 10 Sachbezüge
§ 11 Urlaub der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter zum Studium
§ 12 (aufgehoben)
§ 13

Zweiter Abschnitt Sonderurlaub

§ 9 Anwendung der Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für den Sonderurlaub der Soldatinnen und Soldaten gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung V. v. 25. Januar 2008 BGBl. I S. 97 m.W.v. 31. Januar 2008

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§ 10 Sachbezüge



Bei der Gewährung eines Urlaubs unter Wegfall der Geldbezüge entfallen auch die Sachbezüge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt worden ist.

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§ 11 Urlaub der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter zum Studium


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter können zum Studium der Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie und Lebensmittelchemie unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden. Sie erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowie ein Ausbildungsgeld nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung V. v. 25. Januar 2008 BGBl. I S. 97 m.W.v. 31. Januar 2008

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§ 12 (aufgehoben)


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011) G. v. 28. April 2011 BGBl. I S. 678 m.W.v. 1. Juli 2011

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§ 13



(weggefallen)



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