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Synopse aller Änderungen der SUV am 31.01.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Januar 2008 durch Artikel 1 der 9. SUVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SUV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SUV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2008 geltenden Fassung
SUV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 97
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Erholungsurlaub der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit


(Text neue Fassung)

§ 1 Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit


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Für den Erholungsurlaub der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Die für die Beamten geltenden Vorschriften über Zusatzurlaub für Schichtdienst sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß Zeiten eines Schicht- und Nachtdienstes, für die Urlaub nach § 6 oder Freistellung zum Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen gewährt werden kann, bei der Bemessung des Zusatzurlaubs unberücksichtigt bleiben.



Für den Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften über Zusatzurlaub für Schichtdienst sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß Zeiten eines Schicht- und Nachtdienstes, für die Urlaub nach § 6 oder Freistellung zum Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen gewährt werden kann, bei der Bemessung des Zusatzurlaubs unberücksichtigt bleiben.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Erholungsurlaub der Soldaten auf Zeit im letzten Urlaubsjahr und vor Beginn des Fachschulbesuches




§ 4 Erholungsurlaub der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit im letzten Urlaubsjahr und vor Beginn des Fachschulbesuches


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Läuft die Zeit, für die ein Soldat auf Zeit in sein Dienstverhältnis berufen ist, vor Ende des Urlaubsjahres ab, so beträgt der Erholungsurlaub für dieses Urlaubsjahr ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzeit.

(2) Einem Soldaten, der vor Beginn der Sommerferien in den Bundesländern zur Fachschule kommandiert wird, ist Erholungsurlaub erst während des Fachschulbesuches zu gewähren.



(1) Läuft die Zeit, für die eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit in ihr oder sein Dienstverhältnis berufen ist, vor Ende des Urlaubsjahres ab, so beträgt der Erholungsurlaub für dieses Urlaubsjahr ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzeit.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die eine Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in Anspruch nehmen wollen, wird vor Beginn der Maßnahme Erholungsurlaub für dieses Urlaubsjahr nur anteilig gewährt. Für jeden vollen Monat der militärischen Dienstleistung vor Beginn der Maßnahme ist ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs zu gewähren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Erholungsurlaub der Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Dienstleistungen erbringen


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(1) Soldaten, die einen Wehrdienst auf Grund des Wehrpflichtgesetzes erbringen, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit in entsprechender Anwendung des § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.

(2) Entsprechendes gilt für Soldaten, die Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes erbringen.



(1) Soldaten, die einen Wehrdienst auf Grund des Wehrpflichtgesetzes erbringen, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs in entsprechender Anwendung des § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.

(2) Entsprechendes gilt für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes erbringen.

§ 6 Urlaub zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soldaten kann nach einem Einsatz, durch dessen Besonderheiten sie außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt waren, zur Erhaltung ihrer Einsatzfähigkeit angemessener Urlaub im Einzelfall bis zu einer Woche unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gewährt werden.



(1) Soldatinnen und Soldaten kann nach einem Einsatz, durch dessen Besonderheiten sie außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt waren, zur Erhaltung ihrer Einsatzfähigkeit angemessener Urlaub im Einzelfall bis zu einer Woche unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gewährt werden.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung stellt in Verwaltungsvorschriften fest, welcher Einsatz mit außergewöhnlichen Belastungen verbunden ist, und bestimmt, in welchem Umfang Urlaub für die einzelnen Arten eines solchen Einsatzes gewährt werden kann.



§ 7 Urlaub zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

Einem Soldaten kann zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit auf Grund eines truppenärztlichen Vorschlages Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gewährt werden. Dabei bestimmt der für die Erteilung des Urlaubs zuständige Vorgesetzte, ob und inwieweit der Urlaub auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist.



Soldatinnen und Soldaten kann zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit auf Grund eines truppenärztlichen Vorschlages Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gewährt werden. Dabei bestimmt die oder der für die Erteilung des Urlaubs zuständige Vorgesetzte, ob und inwieweit der Urlaub auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Anwendung der Vorschriften für Bundesbeamte




§ 9 Anwendung der Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte


vorherige Änderung nächste Änderung

Für den Sonderurlaub der Soldaten gelten die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.



Für den Sonderurlaub der Soldatinnen und Soldaten gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

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§ 11 Urlaub der Sanitätsoffizier-Anwärter zum Studium




§ 11 Urlaub der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter zum Studium


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Ein Sanitätsoffizier-Anwärter kann zum Studium der Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie und Lebensmittelchemie unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden. Der Anwärter erhält unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowie ein Ausbildungsgeld nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes.



Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter können zum Studium der Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie und Lebensmittelchemie unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden. Sie erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowie ein Ausbildungsgeld nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes.

§ 15 Urlaub nach dem Eignungsübungsgesetz


vorherige Änderung

Die §§ 2 und 4 der Verordnung zum Eignungsübungsgesetz vom 15. Februar 1956 (BGBl. I S. 71), zuletzt geändert am 10. Mai 1971 (BGBl. I S. 450), bleiben unberührt. Der nach diesen Vorschriften gewährte Urlaub aus dem früheren Arbeits- oder Dienstverhältnis wird auf den Erholungsurlaub, der dem Soldaten für den gleichen Zeitraum zusteht, angerechnet.



Die §§ 2 und 4 der Verordnung zum Eignungsübungsgesetz vom 15. Februar 1956 (BGBl. I S. 71), zuletzt geändert am 10. Mai 1971 (BGBl. I S. 450), bleiben unberührt. Der nach diesen Vorschriften gewährte Urlaub aus dem früheren Arbeits- oder Dienstverhältnis wird auf einen Erholungsurlaub, der für den gleichen Zeitraum zusteht, angerechnet.