Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben

§ 2 - Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 01.02.1975 BGBl. I S. 433; aufgehoben durch Artikel 26 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
Geltung ab 08.02.1975; FNA: 2170-1-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 2 Geistig wesentlich behinderte Menschen


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Geistig wesentlich behindert im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind.

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Zitierungen von § 2 Eingliederungshilfe-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EinglHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinglHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 99 SGB IX Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2021)
... zum Inkrafttreten einer nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung gelten die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 7 TeilhStG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... Bis zum Inkrafttreten einer nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung gelten die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ...


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