1Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit im Sinne des
§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den
§§ 49 und
58 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Hilfe im Sinne des
§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird insbesondere gewährt, wenn die Ausbildung für einen Beruf aus besonderen Gründen, vor allem wegen Art und Schwere der Behinderung, unterbleibt.
2§ 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
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G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387