Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
§ 23 Eingliederungsmaßnahmen im Ausland
Maßnahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen können auch im Ausland durchgeführt werden, wenn dies im Interesse der Eingliederung des behinderten Menschen geboten ist, die Dauer der Eingliederungsmaßnahmen durch den Auslandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen.
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