Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
§ 24 Anhörung von Sachverständigen
Bei der Prüfung von Art und Umfang der in Betracht kommenden Maßnahmen der Eingliederungshilfe sollen, soweit nach den Besonderheiten des Einzelfalles geboten, ein Arzt, ein Pädagoge, jeweils der entsprechenden Fachrichtung, ein Psychologe oder sonstige sachverständige Personen gehört werden.
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