Änderung § 6 Eingliederungshilfe-Verordnung vom 01.01.2018

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Rehabilitationssport


(Text alte Fassung)

Zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 26 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gehört auch ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.

(Text neue Fassung)

Zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 42 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gehört auch ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.

 



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