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Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 39 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BVwAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 39 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern wird eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Bundesverwaltungsamt" errichtet.

(Text neue Fassung)

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat wird eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung 'Bundesverwaltungsamt' errichtet.

(2) Das Bundesverwaltungsamt erledigt in eigener Zuständigkeit Verwaltungsaufgaben, die ihm durch dieses Gesetz oder durch andere Bundesgesetze zugewiesen werden. Ferner können Verwaltungsaufgaben des Bundes dem Bundesverwaltungsamt zur Erledigung in eigener Zuständigkeit zugewiesen werden, sofern die Übertragung solcher Aufgaben auf andere Bundesbehörden durch Bundesgesetz zugelassen ist oder wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesverwaltungsamt erledigt als beauftragte Behörde, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Verwaltungsaufgaben des Bundes, mit deren Durchführung es vom Bundesminister des Innern oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird.



(3) Das Bundesverwaltungsamt erledigt als beauftragte Behörde, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Verwaltungsaufgaben des Bundes, mit deren Durchführung es vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird.

§ 8


vorherige Änderung

Soweit im Bundesverwaltungsamt auf Grund des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministers des Innern erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.



Soweit im Bundesverwaltungsamt auf Grund des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.


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