Änderung § 1 Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes vom 08.11.2006

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 288 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Als Bundesoberbehörde für den Straßenverkehr wird das Kraftfahrt-Bundesamt errichtet.

(2) Dem Kraftfahrt-Bundesamt sind Landesbehörden und Prüfstellen nicht unterstellt.

(Text alte Fassung)

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt untersteht dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Es bestimmt den Dienstsitz des Kraftfahrt-Bundesamtes.

(Text neue Fassung)

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt untersteht dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Es bestimmt den Dienstsitz des Kraftfahrt-Bundesamtes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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