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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.11.2009 aufgehoben

§ 4 - Verordnung über Produktionserstattungen für Olivenöl (OlivProdErstV k.a.Abk.)

V. v. 25.02.1982 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch § 1 V. v. 27.10.2009 BGBl. I S. 3679
Geltung ab 07.03.1982; FNA: 7847-11-4-40 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Anerkennung des Herstellungsbetriebes



(1) Zuständig für die Entgegennahme des Antrags auf Anerkennung und deren Erteilung ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Herstellungsbetrieb gelegen ist. Antragsberechtigt ist, wer in seinem Betrieb im Geltungsbereich dieser Verordnung Olivenöl zum Herstellen von Fischkonserven der Tarifstellen 16.04 B, C, D, E, F und G oder von Gemüsekonserven der Tarifnummer 20.02 des Gemeinsamen Zolltarifs verwendet (Erstattungsbeteiligter).

(2) Die Anerkennung setzt voraus, daß der Erstattungsbeteiligte

1.
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,

2.
auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:

a)
Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das Olivenöl gelagert oder verarbeitet werden soll,

b)
Beschreibung des vorgesehenen Herstellungsverfahrens,

c)
zusätzliche Angaben, soweit sie zur Überwachung erforderlich sind.

(3) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Antragsteller die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a nachzuweisen.

(4) Die Anerkennung wird dem Antragsteller durch einen Erlaubnisschein erteilt, in dem die überwachende Zollstelle bestimmt wird.

(5) Für die Rücknahme der Anerkennung gelten die §§ 130 und 131 der Abgabenordnung.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über Produktionserstattungen für Olivenöl

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 OlivProdErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OlivProdErstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 OlivProdErstV Amtliche Überwachung
... überwachenden Zollstelle 1. auf Verlangen die Unterlagen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 vorzulegen, 2. jede Veränderung hinsichtlich der nach ... 2 Nr. 2 vorzulegen, 2. jede Veränderung hinsichtlich der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 gemachten Angaben unverzüglich mitzuteilen, 3. den ... der überwachenden Zollstelle die Verwendung des Olivenöls zur Herstellung der in § 4 Abs. 1 bezeichneten Waren schriftlich in drei Stücken ...