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§ 3 - Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten (MahnVfVV k.a.Abk.)

V. v. 06.06.1978 BGBl. I S. 705; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1887
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 310-4-5 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

§ 3 Zulässige Abweichungen



(1) Folgende Abweichungen von den in den Anlagen 1 bis 7 bestimmten Vordrucken sind zulässig:

1.
Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen;

2.
Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die es, ohne den Inhalt der Vordrucke zu verändern oder deren Verständnis zu erschweren, ermöglichen, für die maschinelle Bearbeitung technische Entwicklungen nutzbar zu machen oder vorhandene technische Einrichtungen weiter einzusetzen;

3.
Ausführung in einer Fassung, in die für regelmäßig in größerer Zahl wiederkehrende Fälle gleicher Art die Auswahlfelder, Auswahltexte und Felder für Mehrfachangaben nur in dem für diese Fälle notwendigen Umfang aufgenommen werden. Dies gilt nicht für den in Anlage 3 bestimmten Vordruck für den Widerspruch.

(2) Maßgebend für die Gestaltung der Abweichungen nach Absatz 1 ist die durch Verwaltungsabkommen der Länder eingerichtete Koordinierungsstelle für Pflege und Weiterentwicklung des automatisierten gerichtlichen Mahnverfahrens.

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Zitierungen von § 3 Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MahnVfVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MahnVfVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MahnVfVV Übergang zum Euro
... Ausgestaltung der Vordrucke nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 bestimmt die in § 3 Abs. 2 bezeichnete ...