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Anlage 6 - Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten (MahnVfVV
k.a.Abk.
)
V. v. 06.06.1978
BGBl. I S. 705
; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.07.2001
BGBl. I S. 1887
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 310-4-5
Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Anlage 6
Anlage 6 wird in
2 Vorschriften zitiert
(BGBl. I 1978 S. 706)
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Zitierungen von
Anlage 6 Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 MahnVfVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MahnVfVV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 2 MahnVfVV Zweitschriften, Ausfertigungen
... Die in den Anlagen 3, 4,
6
und 7 bestimmten Vordrucke für den Widerspruch, den Antrag auf Erlaß eines ...
§ 3 MahnVfVV Zulässige Abweichungen
... Folgende Abweichungen von den in den Anlagen 1
bis
7 bestimmten Vordrucken sind zulässig: 1. Berichtigungen, die auf ...
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