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Synopse aller Änderungen des MitbestBeiG am 13.12.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Dezember 2006 durch Artikel 11 des SEStEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MitbestBeiG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MitbestBeiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2006 geltenden Fassung
MitbestBeiG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Führt eine in § 23 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes bezeichnete Einbringung von Anteilen oder eine in § 23 Abs. 1 bis 3 des genannten Gesetzes bezeichneten Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben dazu, daß ein an dem Vorgang beteiligtes oder ein an ihm nicht beteiligtes Unternehmen die Voraussetzungen für die bis zu dem Vorgang bestehende Vertretung der Arbeitnehmer in Organen des Unternehmens nicht mehr erfüllt, so gilt der Vorgang als nicht geschehen, soweit es um die Voraussetzungen für die weitere Anwendung der im Zeitpunkt des Vorgangs angewandten Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer in Organen des Unternehmens geht.

(Text neue Fassung)

Führt eine in § 21 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes bezeichnete Einbringung von Anteilen oder eine in § 20 Abs. 1 des genannten Gesetzes bezeichneten Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben dazu, daß ein an dem Vorgang beteiligtes oder ein an ihm nicht beteiligtes Unternehmen die Voraussetzungen für die bis zu dem Vorgang bestehende Vertretung der Arbeitnehmer in Organen des Unternehmens nicht mehr erfüllt, so gilt der Vorgang als nicht geschehen, soweit es um die Voraussetzungen für die weitere Anwendung der im Zeitpunkt des Vorgangs angewandten Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer in Organen des Unternehmens geht. Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass die übernehmende Gesellschaft nicht unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ist.

§ 4


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals auf die dort bezeichneten Vorgänge anzuwenden, auf die das Umwandlungssteuergesetz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) anzuwenden ist.


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