§ 3 - Emissionshandelskostenverordnung 2007 (EHKostV 2007 k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2004 BGBl. I S. 2273; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2129-40-1 Umweltschutz
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§ 3 Widerspruch



Im Falle des Widerspruchs gegen eine Zuteilungsentscheidung oder gegen deren Kostenentscheidung wird eine Gebühr nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird.



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