Kostenverordnung zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und zum Zuteilungsgesetz 2007 (Emissionshandelskostenverordnung 2007 - EHKostV 2007 k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2004 BGBl. I S. 2273; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2129-40-1 Umweltschutz
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Eingangsformel
§ 1 Gebühren und Auslagen
§ 2 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung
§ 3 Widerspruch
§ 4 Inkrafttreten
Anhang (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis

Eingangsformel



Auf Grund des § 22 Satz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578) und des § 23 des Zuteilungsgesetzes 2007 vom 26. August 2004 (BGBl. I S. 2211) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

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§ 1 Gebühren und Auslagen


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und nach dem Zuteilungsgesetz 2007 Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Auslagen werden erhoben

1.
gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes und

2.
abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes für Vergütungen von Sachverständigen im Rahmen von Überprüfungen nach § 17 Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2007.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels G. v. 21. Juli 2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 28. Juli 2011

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§ 2 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zuständige Behörde kann bei Zuteilungen von weniger als 30.000 Berechtigungen für eine Anlage die Gebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses aus Gründen der Billigkeit ermäßigen oder von der Erhebung der Gebühr absehen.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels G. v. 21. Juli 2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 28. Juli 2011

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§ 3 Widerspruch



Im Falle des Widerspruchs gegen eine Zuteilungsentscheidung oder gegen deren Kostenentscheidung wird eine Gebühr nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird.

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§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Anhang (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis


Anhang hat 1 frühere Fassung

Lfd.
Nr.
Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr
1Allgemeine Emissionshandelsgebühr
für die Zuteilung von Berechtigungen,
die alle anschließenden Maßnahmen
nach dem Treibhausgas-Emissions-
handelsgesetz abdeckt, soweit sie
nicht gesondert in diesem Verzeichnis
aufgeführt sind
1.1für Anlagen, deren Zuteilungsmenge
150.000 Berechtigungen nicht über-
steigt
3.200 Euro zuzüglich
0,035 Euro pro Berechtigung für
die ersten 150.000 zugeteilten
Berechtigungen
1.2für Anlagen, deren Zuteilungsmenge
150.000, jedoch nicht 1,5 Millionen Be-
rechtigungen übersteigt
6.400 Euro zuzüglich
0,035 Euro pro Berechtigung für
die ersten 150.000 zugeteilten
Berechtigungen,
0,03 Euro pro Berechtigung
für die weiteren, über die ersten
150.000 hinausgehenden
1,35 Millionen Berechtigungen
1.3für Anlagen, deren Zuteilungsmenge
1,5 Millionen Berechtigungen über-
steigt
9.600 Euro zuzüglich
0,035 Euro pro Berechtigung für
die ersten 150.000 zugeteilten
Berechtigungen,
0,03 Euro pro Berechtigung für
die weiteren, über die ersten
150.000 hinausgehenden
1,35 Millionen Berechtigungen,
0,025 Euro pro Berechtigung für
die weiteren, über die ersten
1,5 Millionen hinausgehenden
13,5 Millionen Berechtigungen,
0,015 Euro pro Berechtigung für
die weiteren, über die ersten
15 Millionen hinausgehenden
Berechtigungen
1.4für Zuteilungen nach § 15 ZuG, unab-
hängig von der Zuteilungsmenge nach
Nr. 1.1 bis 1.3
0,035 Euro pro Berechtigung
2Behebung von Formfehlern bei Zutei-
lungsanträgen, die nicht den Former-
fordernissen nach § 10 Abs. 2 TEHG
vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)
geändert worden ist,
entsprechen
50 Euro bis 400 Euro
3Kontoeinrichtung nach § 14 Abs. 2
Satz 1 und 3 TEHG vom 8. Juli 2004
(BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010
(BGBl. I S. 1163) geändert worden ist
200 Euro pro Zuteilungsperiode
4Widerspruchsgebühr
4.1Teilweise oder vollständige Zurück-
weisung eines Widerspruchs gegen
die Zuteilungsentscheidung, soweit
der Widerspruch nicht nur deshalb
keinen Erfolg hatte, weil die Verlet-
zung einer Verfahrens- oder Formvor-
schrift unbeachtlich ist
50 Euro bis 4.000 Euro
4.2Rücknahme eines Widerspruchs nach
Beginn der sachlichen Bearbeitung,
jedoch vor deren Beendigung
bis zu 75 Prozent der Gebühr
nach Nr. 4.1



Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels G. v. 21. Juli 2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 28. Juli 2011



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