§ 13 - Bundes-Apothekerordnung (BApO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.07.1989 BGBl. I S. 1478, 1842; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Geltung ab 01.10.1968; FNA: 2121-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
|

§ 13


§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert

Wer den Apothekerberuf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 13 Bundes-Apothekerordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BApO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BApO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BApO (vom 01.03.2020)
... § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung. (3) Personen, denen eine Erlaubnis erteilt worden ist, ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 31 BQFGEG Änderung der Bundes-Apothekerordnung
... nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung." c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed