Tools:
Update via:
Änderung § 7 Bundes-Apothekerordnung vom 01.11.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Bundes-Apothekerordnung, alle Änderungen durch Artikel 2 HeilbAnerkVBG am 1. November 2026 und Änderungshistorie der BApOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2026 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 225 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
| (Text alte Fassung) (1) (aufgehoben) (2) Die Approbation kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist. (3) Eine nach § 4 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann auch zurückgenommen werden, wenn eine der nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 bezogenen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. | (Text neue Fassung) (1) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist. (2) Die Approbation kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2019/al0-249248.htm
