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Änderung § 7 Bundes-Apothekerordnung vom 01.04.2012
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| § 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 225 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
| (Text alte Fassung) (1) Die Approbation kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht vorgelegen hat. (2) Die Approbation kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist. (3) Eine nach § 4 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann auch zurückgenommen werden, wenn eine der nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 bezogenen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. | (Text neue Fassung) (1) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist. (2) Die Approbation kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist. |
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