Im Betriebsjahr 1992/93 werden Brennrechte nach den §§
32 bis 33a des
Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch §
4 Abs. 1 Nr. 4 des
Sechsten Überleitungsgesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) geändert worden ist, nicht festgesetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.