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§ 2 - Renten Service Verordnung (RentSV)

§ 2 Zuständige Stellen



(1) Die Deutsche Post AG erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung durch den Renten Service.

(2) Die Träger der Rentenversicherung nehmen gemeinsame Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung gegenüber dem Renten Service durch die Deutsche Rentenversicherung Bund wahr. Der Renten Service kann jedoch Angelegenheiten, die in erster Linie einzelne Träger der Rentenversicherung betreffen, unmittelbar mit diesen vorklären.

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Zitierungen von § 2 RentSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RentSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RentSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 RentSV Grundlagen der Beziehungen zwischen den Trägern der Rentenversicherung und dem Renten Service
... Vorgänge, die gemeinsame Aufgaben der Träger der Rentenversicherung betreffen, gilt § 2 Abs. 2 entsprechend. (6) Der Renten Service hat im Benehmen mit der Deutschen ...