Änderung § 32 RentSV vom 31.10.2013

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§ 32 RentSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung
§ 32 RentSV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.10.2013 BGBl. I S. 3866

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Anspruch auf angemessene Vergütung


(1) Der Renten Service hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

(2) Die Vergütung ist angemessen, wenn sie die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 3 Abs. 3) anfallenden

1. Kosten für die Dienstleistung des Renten Service und

2. Auslagen des Renten Service für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter

(Text alte Fassung)

abdeckt und die Erwirtschaftung eines angemessenen Selbstfinanzierungsbeitrags des Renten Service im Bereich der Deutsche Post AG ermöglicht.

(Text neue Fassung)

abdeckt und die Erwirtschaftung eines angemessenen Selbstfinanzierungsbeitrags des Renten Service im Bereich der Deutschen Post AG ermöglicht.

(3) Der Vergütungsanspruch richtet sich

1. bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben gegen die Träger der Rentenversicherung,

2. bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben auf Antrag gegen die Träger, die von dem Renten Service die Wahrnehmung der Aufgaben verlangt haben.






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