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Änderung § 5 RentSV vom 01.01.2020

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§ 5 RentSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 5 RentSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 9 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ergänzende Regelungen


(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service treffen zur näheren Ausgestaltung der ihnen obliegenden Aufgaben ergänzende Regelungen durch Vereinbarung, soweit dies

1. in dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen ist oder

2. aus sonstigen Gründen erforderlich oder zweckmäßig ist.

(2) Vereinbarungen, die

1. sich auf Rechte oder Pflichten der Berechtigten, Zahlungsempfänger oder sonstiger Dritter auswirken oder

2. die Vergütung des Renten Service betreffen,

bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen als Aufsichtsbehörden.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 2 Vereinbarungen, die auf Dauer von Bedeutung sind, werden vom Renten Service dokumentiert und den Trägern der Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den in Absatz 2 genannten Aufsichtsbehörden und dem Bundesversicherungsamt zur Verfügung gestellt. 3 Der Renten Service hat Dritte auf Anforderung ganz oder teilweise über die getroffenen Vereinbarungen zu unterrichten; er kann von dem Dritten eine Erstattung seiner Auslagen verlangen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 2 Vereinbarungen, die auf Dauer von Bedeutung sind, werden vom Renten Service dokumentiert und den Trägern der Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den in Absatz 2 genannten Aufsichtsbehörden und dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Verfügung gestellt. 3 Der Renten Service hat Dritte auf Anforderung ganz oder teilweise über die getroffenen Vereinbarungen zu unterrichten; er kann von dem Dritten eine Erstattung seiner Auslagen verlangen.