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Synopse aller Änderungen der RentSV am 01.01.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 14 des 2. SGBIVuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RentSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RentSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
RentSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Zahlung ohne Zahlungsauftrag


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Renten Service soll an Witwen oder Witwer verstorbener Berechtigter eine Rente wegen Alters oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Inland auch ohne einen Auftrag des zuständigen Trägers der Rentenversicherung einen Vorschuß für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Berechtigten (Sterbequartalsvorschuß) zahlen, wenn der Vorschuß innerhalb eines Monats nach dem Tod des Berechtigten schriftlich unter Vorlage der Sterbeurkunde beantragt wird. Anträge, die innerhalb dieses Zeitraums bei einem Träger der Rentenversicherung oder einer anderen öffentlichen Stelle eingehen, werden an den Renten Service weitergeleitet. Anträge, die nach Ablauf dieses Zeitraums beim Renten Service oder einer anderen öffentlichen Stelle eingehen, werden an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weitergeleitet.

(Text neue Fassung)

(1) Der Renten Service soll an Witwen oder Witwer oder an überlebende Lebenspartner verstorbener Berechtigter eine Rente wegen Alters oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Inland auch ohne einen Auftrag des zuständigen Trägers der Rentenversicherung einen Vorschuß für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Berechtigten (Sterbequartalsvorschuß) zahlen, wenn der Vorschuß innerhalb eines Monats nach dem Tod des Berechtigten schriftlich unter Vorlage eines amtlichen Sterbenachweises beantragt wird. Anträge, die innerhalb dieses Zeitraums bei einem Träger der Rentenversicherung oder einer anderen öffentlichen Stelle eingehen, werden an den Renten Service weitergeleitet. Anträge, die nach Ablauf dieses Zeitraums beim Renten Service oder einer anderen öffentlichen Stelle eingehen, werden an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weitergeleitet.

(2) Der Sterbequartalsvorschuß wird vom Renten Service auf der Grundlage des Dreifachen der dem verstorbenen Berechtigten im Sterbemonat zu zahlenden Rente errechnet.

(3) § 42 Abs. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend; an die Stelle des Vorschusses durch den Leistungsträger tritt der Sterbequartalsvorschuß durch den Renten Service. Die Entscheidung über die Anrechnung des Sterbequartalsvorschusses auf die zustehende Leistung oder eine Erstattung trifft der zuständige Träger der Rentenversicherung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Zahlweise


(1) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Inlandszahlungen) sollen auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut im Inland erfolgen. Die Träger der Rentenversicherung und der Renten Service sollen darauf hinwirken, daß die Zahlungsempfänger ein solches Konto benennen. Die Zahlungsempfänger können auch Konten von Vertrauenspersonen benennen. Soweit Zahlungen nicht auf ein Konto erfolgen, sollen sie in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden.

(2) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Auslandszahlungen) sollen in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden. Der Renten Service übernimmt für die Träger der Rentenversicherung die nach dem Außenwirtschaftsrecht zu erstattenden Meldungen an die Deutsche Bundesbank.

(3) Berechtigten Interessen der Zahlungsempfänger ist Rechnung zu tragen, soweit hierdurch keine Mehraufwendungen entstehen oder die Mehraufwendungen im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheinen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Zahlung laufender Geldleistungen ist so rechtzeitig zu bewirken, daß die Leistungen den Zahlungsempfängern nach dem gewöhnlichen Verfahrensablauf am Auszahlungstag zur Verfügung stehen; bei Zahlung auf ein Konto des Zahlungsempfängers bei einem Geldinstitut im Inland genügt es für die rechtzeitige Auszahlung, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann. Die Zahlung sonstiger Geldleistungen ist unverzüglich nach der Erteilung des Zahlungsauftrages zu bewirken.



(4) Die Zahlung laufender Geldleistungen ist so rechtzeitig zu bewirken, dass die Leistungen den Zahlungsempfängern nach dem gewöhnlichen Verfahrensablauf am Auszahlungstag im Sinne von § 118 Abs. 1 und § 272a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. Die Zahlung sonstiger Geldleistungen ist unverzüglich nach der Erteilung des Zahlungsauftrages zu bewirken.

§ 15 Zahlungseinstellung durch den Renten Service


(1) Der Renten Service stellt die Zahlung laufender Geldleistungen auch ohne Auftrag des zuständigen Trägers der Rentenversicherung ein, wenn

1. der Zahlungsempfänger die Annahme der Zahlung verweigert oder erklärt, zum Empfang der Zahlung nicht mehr berechtigt zu sein, oder

2. dem Renten Service bekannt wird, daß der Zahlungsempfänger gestorben ist und er diese Kenntnis im Rahmen eines angemessenen Verwaltungsaufwands einem Zahlfall zuordnen kann.

Zurückgeflossene Beträge sind in die nächste Monatsübersicht aufzunehmen.

(2) Der Renten Service stellt die Zahlung laufender Geldleistungen auch ohne Auftrag des zuständigen Trägers der Rentenversicherung ein, wenn ihm bekannt wird, daß

1. Berechtigte gestorben sind oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Berechtigte einer Witwenrente, einer Witwerrente oder einer Erziehungsrente wieder geheiratet haben,



2. Berechtigte einer Witwenrente, einer Witwerrente oder einer Erziehungsrente wieder geheiratet oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben,

und er diese Kenntnis im Rahmen eines angemessenen Verwaltungsaufwands einem Zahlfall zuordnen kann.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können vereinbaren, daß der Renten Service die Zahlung laufender Geldleistungen auch in anderen als den in Absatz 1 oder 2 genannten Fällen ohne Auftrag des zuständigen Trägers der Rentenversicherung einstellt, wenn andere als die in Absatz 1 genannten Auszahlungshindernisse vorliegen oder der der Zahlung zugrundeliegende Leistungsbescheid aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen unwirksam geworden ist. In der Vereinbarung ist sicherzustellen, daß die Betroffenen über die Zahlungseinstellung und deren Gründe unverzüglich unterrichtet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 24 Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Inlandszahlungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Renten Service wertet die ihm von den Meldebehörden mit den Sterbefallmitteilungen übermittelten Daten im Rahmen der Zweckbestimmung der Übermittlung aus, um beim Tod des Berechtigten bei laufenden Inlandszahlungen Überzahlungen zu Lasten der Träger der Rentenversicherung zu vermeiden (Abgleich der Sterbefallmitteilungen) und leitet die Sterbefallmitteilungen im Rahmen der Zweckbestimmung der Übermittlung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zur Aktualisierung der Stammsatzdatei weiter. Er übernimmt auch die Einholung von Lebensbescheinigungen der Berechtigten bei den Zahlungsempfängern, soweit dies zur Ergänzung des Verfahrens nach Satz 1 erforderlich ist.



(1) Der Renten Service wertet die ihm nach § 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Daten im Rahmen der Zweckbestimmung der Übermittlung aus, um beim Tod des Berechtigten bei laufenden Inlandszahlungen Überzahlungen zu Lasten der Träger der Deutschen Rentenversicherung zu vermeiden und um Anschriftenänderungen zu berücksichtigen (Abgleich der Mitteilungen nach § 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). Er übernimmt auch die Einholung von Lebensbescheinigungen der Berechtigten bei den Zahlungsempfängern, soweit dies zur Ergänzung des Verfahrens nach Satz 1 erforderlich ist.

(2) Sind Schreiben des Renten Service an den Berechtigten oder Zahlungsempfänger unzustellbar, gelten weitere Zahlungen bis zur Ermittlung der richtigen Anschrift als nicht ausführbar; § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 25 Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Auslandszahlungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Renten Service übernimmt bei laufenden Auslandszahlungen die Einholung von Lebensbescheinigungen der Berechtigten bei den Zahlungsempfängern, um beim Tod des Berechtigten Überzahlungen zu Lasten der Träger der Rentenversicherung zu vermeiden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können Ausnahmen vereinbaren, soweit die Zahlungsvoraussetzungen in anderer, mindestens ebenso zuverlässiger Weise überwacht werden. Lebensbescheinigungen ausländischer Stellen sind von der zuständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu beglaubigen, soweit sie nicht nach überstaatlichem oder zwischenstaatlichem Recht von dem Erfordernis der Legalisation befreit sind.



(1) 1 Der Renten Service übernimmt bei laufenden Auslandszahlungen die Einholung von Lebensbescheinigungen der Berechtigten bei den Zahlungsempfängern, um beim Tod des Berechtigten Überzahlungen zu Lasten der Träger der Rentenversicherung zu vermeiden. 2 Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können Ausnahmen vereinbaren, soweit die Zahlungsvoraussetzungen in anderer, mindestens ebenso zuverlässiger Weise überwacht werden.

(2) § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.



§ 29 Höhe der Vorschüsse


(1) Die Vorschüsse sollen den zu erwartenden Ausgaben für die Auszahlung der Geldleistungen entsprechen. Sie sind auf Grund der Zahlungsergebnisse des Vormonats und des Entwicklungsverlaufs der Vorjahre unter Berücksichtigung aktueller Veränderungen zu ermitteln.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Höhe der Vorschüsse wird im Benehmen mit dem Renten Service im Voraus für die allgemeine Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund festgesetzt.



(2) Die Höhe der Vorschüsse wird im Benehmen mit dem Renten Service rechtzeitig im Voraus für die allgemeine Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund festgesetzt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 30 Fälligkeit der Vorschüsse




§ 30 Zahlung der Vorschüsse


(1) Der Renten Service erhält die Vorschüsse

1. für Zahlungen im Inland am Auszahlungstag (§ 118 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 272a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz Sechstes Buch Sozialgesetzbuch; § 96 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 218c Abs. 1 zweiter Halbsatz Siebtes Buch Sozialgesetzbuch),

2. für Barzahlungen im Inland einen Bankarbeitstag vor dem Auszahlungstag, soweit das Treuhandvermögen keine ausreichende Deckung ausweist,

3. für Zahlungen in das Ausland frühestens sechs Bankarbeitstage, jedoch nicht mehr als neun Kalendertage vor dem Auszahlungstag der laufenden Geldleistungen.

Durch die Optimierung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs, insbesondere innerhalb der Europäischen Union, können weitere Vorschusstermine zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service im Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt vereinbart werden. Fällt der in Satz 1 Nr. 3 genannte Kalendertag der Vorschüsse auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, sind die Vorschüsse am vorhergehenden Bankarbeitstag fällig; dabei werden regionale Feiertage berücksichtigt. Als Bankarbeitstag gilt jeder Kalendertag, an dem die Beschäftigten der Geldinstitute im Allgemeinen zur Arbeitsleistung verpflichtet sind.

(2) (weggefallen)

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann vom Renten Service den Abschluß einer Vereinbarung verlangen, nach der für Vorschüsse, die Einmalzahlungen betreffen, andere Termine für die Vorschüsse gelten.

(4) Das Bundesversicherungsamt setzt die Termine für die Vorschüsse im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service fest und gibt die Fälligkeitstermine rechtzeitig im Voraus bekannt.

(4a) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die auf eine inländische Bankverbindung geleistet werden, sind den Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gleichgestellt. Die Deutsche Post AG stellt jährlich für die allgemeine Rentenversicherung den Anteil dieser Zahlungen am Gesamtvolumen aller Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland fest. Der anteilige Betrag der Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die auf eine inländische Bankverbindung geleistet werden, wird gemeinsam mit den Vorschüssen für Zahlungen im Inland fällig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Verspätet gezahlte Vorschüsse sind mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.



(5) Verspätet gezahlte Vorschüsse sind mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 33 Entgelt für die Dienstleistung des Renten Service


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Entgelt für die Dienstleistung des Renten Service beträgt für jede Zahlung

1. bei Inlandszahlungen 0,46
Deutsche Mark,

2. bei Auslandszahlungen 0,82 Deutsche Mark.




(1) Das Entgelt für die Dienstleistung des Renten Service für jede Zahlung wird durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Post AG geregelt. Die Vereinbarung gilt auch für die Auszahlung von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Deutsche Post AG nach Maßgabe des § 99 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, finden die §§ 317 bis 319 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung, wobei Dritte im Sinne von § 317 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen sind.

(2) Das Entgelt erhöht sich für jede Zahlung um einen Zuschlag

vorherige Änderung nächste Änderung

1. von 0,10 Deutsche Mark, soweit Aufträge nicht in maschineller Form erteilt sind,

2. von 0,05 Deutsche Mark, wenn für einen Sozialleistungsträger monatlich weniger als 50.000 laufende Zahlungen ausgeführt werden.



1. von 0,05 Euro, soweit Aufträge nicht in maschineller Form erteilt sind,

2. von 0,03 Euro, wenn für einen Sozialleistungsträger monatlich weniger als 50.000 laufende Zahlungen ausgeführt werden.

(3) (weggefallen)

(4) Mit dem Entgelt nach den Absätzen 1 und 2 ist die gesamte Tätigkeit des Renten Service für die Auszahlung der Geldleistungen, eine einmalige jährliche Anpassung der Geldleistungen und die Wahrnehmung der damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben einschließlich der für die Tätigkeit erforderlichen Auslagen, soweit diese nicht nach § 34 gesondert zu erstatten sind, abgegolten. Für weitere Anpassungen (§§ 17 bis 19), eine wesentliche Ausweitung der bisherigen Aufgaben des Renten Service im Rahmen der sozialen Sicherung der Rentner (§ 20), die Einholung von Auskünften (§ 23) und die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben (§ 27) kann der Renten Service ein angemessenes zusätzliches Entgelt verlangen; Leistungseinschränkungen auf anderen Gebieten sind zu verrechnen. Das zusätzliche Entgelt wird für den Bereich der Rentenversicherung durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service auf der Grundlage des § 32 Abs. 2 festgesetzt. Für den Bereich der Unfallversicherung gilt Satz 3 entsprechend; an die Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund treten die Spitzenverbände der Unfallversicherung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Beschränkt sich die Dienstleistung des Renten Service auf den Abgleich der Sterbefallmitteilungen (§ 24 Abs. 1 Satz 1), beträgt das Entgelt für jede abzugleichende Rente 0,025 Deutsche Mark.



(5) Beschränkt sich die Dienstleistung des Renten Service auf den Abgleich der Sterbefallmitteilungen (§ 24 Abs. 1 Satz 1), beträgt das Entgelt für jede abzugleichende Rente 0,013 Euro je Bestandsfall und Monat.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 36 Anpassung der Vergütung




§ 36 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Vergütung des Renten Service ist rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 1992 an auf der Grundlage des Gutachtens einer unabhängigen Prüfungseinrichtung zu überprüfen und erforderlichenfalls

1. für die Zukunft anzupassen und

2. für die Vergangenheit, frühestens jedoch für die Zeit vom 1. Januar 1992 an, durch Festsetzung eines einmaligen Ausgleichsbetrages, der auch eine angemessene Verzinsung einschließen soll, zu korrigieren.

Das Gutachten soll sich auf alle Umstände beziehen, die für die Festsetzung einer angemessenen Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 2 von Bedeutung sind. Der Prüfungsauftrag wird durch die Deutsche Rentenversicherung Bund und den Renten Service gemeinsam vergeben; er bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen. Soweit sich die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service über die Prüfungseinrichtung oder den Inhalt des Prüfungsauftrags nicht einigen, entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Die Kosten des Gutachtens tragen die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service je zur Hälfte. Der Renten Service hat der Prüfungseinrichtung Einblick in alle Vorgänge und Verfahrensabläufe zu ermöglichen, die für die Erfüllung des Prüfungsauftrags erforderlich sind und die Prüfungseinrichtung auch sonst bei der Erfüllung des Prüfungsauftrags zu unterstützen. Die Deutsche Post AG hat dafür Sorge zu tragen, dass die Prüfungseinrichtung auch Einblick in alle Vorgänge und Verfahrensabläufe aus anderen Geschäftsbereichen der Deutschen Post AG erhält, die sich auf die Erfüllung von Aufgaben des Renten Service beziehen oder damit im Zusammenhang stehen, soweit die Prüfung dieser Vorgänge oder Verfahrensabläufe erforderlich ist, um auszuschließen, dass anderen Geschäftsbereichen der Deutschen Post AG vom Renten Service ungerechtfertigte Vorteile eingeräumt werden. Das Gutachten nach Satz 1 soll bis zum 31. Dezember 1995 erstellt werden.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Deutsche Rentenversicherung Bund oder der Renten Service können bei einer wesentlichen Änderung der für die Vergütung maßgebenden Verhältnisse nach Ablauf des Beurteilungszeitraums der vorangegangenen Prüfung verlangen, daß die Vergütung des Renten Service erneut durch ein Gutachten einer unabhängigen Prüfungseinrichtung überprüft wird. Absatz 1 Satz 1 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können bei einer erheblichen Änderung der für die Vergütung maßgebenden Verhältnisse eine vorläufige Anpassung der Vergütung an die veränderten Verhältnisse vereinbaren. Die Vereinbarung tritt spätestens 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(4) Die Gutachten nach den Absätzen 1 und 2 sollen auch etwaige Besonderheiten bei den Dienstleistungen für Träger der Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Alterssicherung sowie für sonstige Stellen im Sinne des § 1 Abs. 3 berücksichtigen. Absatz 3 gilt für die Bereiche der Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Alterssicherung entsprechend; an die Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund treten die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.