§ 5 - ERP-Entwicklungshilfegesetz (ERPEntwHiG k.a.Abk.)

G. v. 09.06.1961 BGBl. II S. 577; zuletzt geändert durch Artikel 247 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 642-6 Bundesdarlehen und Kredite
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§ 5



(1) Die Förderungsmittel bleiben Bestandteil des ERP-Sondervermögens.

(2) Auf die Verwaltung der Mittel findet das Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1312), mit Ausnahme des § 2, Anwendung.



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