Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 6 - Wechselgesetz (WechselG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1933 RGBl. I S. 399; zuletzt geändert durch Artikel 201 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4133-1 Wechsel
|

Artikel 6


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ist die Wechselsumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.

(2) Ist die Wechselsumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe.

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 6 Wechselgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 WechselG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WechselG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 77 WechselG
... den Zinsvermerk (Artikel 5), über die Abweichungen bei der Angabe der Wechselsumme (Artikel 6 ), über die Folgen einer ungültigen Unterschrift (Artikel 7) oder die Unterschrift einer ...